Information

„Pflegebedürftig (…) sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, vorauss. für mind. 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen“ – § 14 SGB XI (Sozialgesetzbuch)

Das Spektrum der Alten- und Krankenpflege sieht vielschichtige Leistungen, aber auch Finanzierungsmöglichkeiten über soziale Träger vor.

Medizinische Behandlungspflege

SGB V

Die medizinische Behandlungspflege umfasst Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie z.B. Wundversorgung, Verbandswechsel, Medikamentengabe.

 

Die Kosten trägt die gesetzliche Krankenkasse (SGB V).

Pflegebedürftigkeit

SGB XI

Bei Pflegebedürftigkeit gelten die Grundlagen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI).

 

Nach einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wird auf Grundlage des SGB XI die Pflegestufe (ab 01.01.2017: Pflegegrad) festgestellt und durch die Krankenkasse bewilligt.

 

Hieraus ergibt sich u.a. die Höhe der finanziellen Beteiligung Ihrer Pflegekasse zur Finanzierung einer pflegerischen Unterstützung.

Sozialleistungen

SGB XII

Pflegebedürftige Personen, die den erforderlichen Pflegeaufwand (bzw. die Kosten oberhalb der Leistungen der Pflegekasse) nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, haben Anspruch auf Sozialhilfe (SGB XII) – Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung in Deutschland

Information

Tabelle Pflegesachleistung ab 01.01.2015 und ab 01.01.2017

Info beim Bundesgesundheitsministerium